1. Geltung der Bedingungen
Es gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie haben Vorrang vor entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, soweit letztere von uns nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
Die Vertragsgrundlage für den Auftrag bildet die Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil B - (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, soweit letztere vom Auftragnehmer nicht schriftlich angenommen werden.
2. Art und Umfang der Leistung
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag, den der Auftraggeber aufgrund eines Angebotes erteilt, schriftlich bestätigen.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen - wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw. - sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten.
Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind.
Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftraggeber aufgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
3. Bauvorhaben und behördliche Genehmigungen
Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.
4. Preis und Zahlung
Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Sie verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (Leistungspreise).
Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet. Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmasses zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist. Leistungen, die später als drei Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eintretenden Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen. Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich auszuführen sind, werden Material und Lohn mit einem Zuschlag berechnet.
Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), DIN 1961 - in der jeweils zum Vertragsabschluß geltenden Fassung.
Der Auftragnehmer ist zur Endgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet; etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer, und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers.
6. Montage, Ausführungsfrist und Haftung bei Schweißarbeiten
Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber nach Nr. 7 zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der eventuell vereinbarten Anzahlung.
Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere wegen Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werde, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.
7. Abnahme und Gefahrübergang
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor der Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Anlage nach Ablauf von sechs Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.
8. Gewährleistung und Schadensersatz
Für die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gilt § 13 VOB/B. 9. Gerichtsstand Erfüllungs- und Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers